Hinweise für Arbeitgeber

Mindestlohn

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten um insgesamt 82 Cent. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes ab 2024 zunächst mindestens 12,41 Euro Lohn pro Stunde bekommen. Ein Jahr später – Anfang 2025 – steigt der Mindestlohn um weitere 41 Cent auf dann 12,82 Euro. Die Bundesregierung hat damit den Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 durch Verordnung umgesetzt. 
Die Minijobgrenze erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. 
Ab 2024 liegt die Entgeltgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (so genannter Midi-Job) zwischen 538,01 Euro und maximal 2.000,- Euro.

Bis zum 31.12.2023 – Mindestlohn liegt bei 12 Euro:
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) wurde im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 520 Euro angehoben und dynamisiert, um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen. Für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) wurde die Entgeltgrenze auf 2.000 Euro angehoben.
Weitere Informationen:

Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung

  • Auszubildende
  • Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss
  • Langzeitarbeitslose (mindestens 12 Monate arbeitslos) in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Ehrenamtler
  • Praktikanten, wenn sie ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren
  • Praktikanten eines freiwilligen Praktikums zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums für drei Monate
  • Praktikanten eines freiwilligen Praktikums begleitend zu Studium oder Ausbildung für drei Monate, wenn nicht zuvor bereits ein Praktikum in dem Betrieb absolviert wurde
  • Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 des Berufsausbildungsgesetzes teilnehmen.

Dokumentationspflichten

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, nach § 17 MiLoG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Es handelt sich dabei um folgende Arbeitnehmer:
1. geringfügig Beschäftigte (Minijobber bis 450 Euro sowie kurzfristig Beschäftigte) mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten;
2. um Beschäftigte in den Wirtschaftsbereichen (§ 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)
  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • Fleischwirtschaft
Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) schränkt die Aufzeichnungspflicht ein, wenn in diesen Branchen das verstetigte Bruttomonatsgehalt  4176 Euro übersteigt. Mit der Neufassung der MiLoDokV vom 29. Juli 2015 entfällt die Dokumentationspflicht, wenn der Arbeitgeber 2784 Euro verstetigtes Bruttomonatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Weiterhin gelten die Aufzeichnungspflichten nicht mehr für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende nahe Angehörige, z.B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern. 
Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) sieht abweichend von den oben genannten Aufzeichnungspflichten nach § 17 des Mindestlohngesetzes und § 19 des Arbeitnehmerentsendegesetzes vor, dass ein Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht genügt,
  1. soweit er Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
  2. diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
  3. sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen,
wenn für diese Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird.
Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor.
Arbeitnehmer unterliegen keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit lediglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne dass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber festgelegt wird.
Eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmer liegen.

Haftung für beauftragte Unternehmen

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nach dem Mindestlohngesetz für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohnes an deren Arbeitnehmer.
Nach dem Wortlaut des § 14 AEntG, auf den das Mindestlohngesetz verweist, haftet der Auftraggeber für jeden Dienst- oder Werkvertrag, den er an ein anderes Unternehmen vergibt, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.
Im Bereich des AEntG hat das BAG jedoch eine Einschränkung vorgenommen. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sollen Generalunternehmer sein, die als Bauunternehmen übernommene Aufträge nicht selbst ausführen, sondern Subunternehmer beauftragen. Fraglich ist aber, ob diese Rechtsprechung auch auf die Haftung des Auftraggebers für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch Nachunternehmer übernommen wird.
Hinweis: Diese Information soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.