Geschäfte weltweit

Import aus Drittländern

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

ICS2: Was ist das? – Zusammenfassung

ICS2 ist ein neues IT-System, das geschaffen wurde, um Daten über alle Waren vor ihrer Ankunft in der EU zu sammeln. Aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr müssen Wirtschaftsakteure relevante Daten in Form der Entry Summary Declaration (ENS) in ICS2 anmelden.
Neben dem Erhalt des Handelsflusses dient das ICS2 vorrangig der Sicherheit beim Import von Lieferungen aus Drittstaaten. Die elektronische Vorabmeldung des ICS2 soll Gefahren abwehren, indem sie Klarheit in den Importprozess bringt. Gleichzeitig sollen die Verantwortlichen potenzielle Gefährdungen bereits am Abgangsort im Drittland erkennen. So macht das ICS2 den gesamten Binnenmarkt der EU sicherer.
Um auf die kommenden Veränderungen durch das ICS2 vorbereitet zu sein, müssen sich Unternehmen bereits frühzeitig auf die Umstellungen vorbereiten. Hierfür ist es z. B. notwendig, interne IT-Systeme umzustellen, Geschäftsprozesse anzupassen oder die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen. Die Unternehmen müssen für das ICS2 ausreichend präzise Daten zu ihren Lieferungen vorweisen können.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist sichergestellt, dass sich auch zukünftig Lieferungen in die EU importieren lassen und keine Verzögerungen oder Sanktionen aufkommen.
Siehe auch Artikel-Nr. 5703922.

Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware wird die präzise Zolltarifnummer benötigt. Die Zuordnung der Nummer erfolgt gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Die Zolltarifnummer entscheidet über evtl. erforderliche Formalitäten und Genehmigungen sowie die Höhe der Einfuhrabgaben.

Einfuhrabgaben

  • Zölle: Viele Waren sind bereits zollfrei, andere können u. U. zu ermässigten Zollsätzen eingeführt werden, wenn die Einfuhren nachweislich aus Ländern mit Vorzugsbehandlungen stammen = Präferenzabkommen der EU.
  • Einfuhrumsatzsteuer: Dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer  (z. Zt. 19 % Regelsatz, ermäßigter Satz 7 %).
  • Verbrauchssteuern: bei Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl.
  • Im Agrarbereich gibt es spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben können mit Hilfe der Zolltarifnummer online auf den Seiten der Zollverwaltung unter der Rubrik Elektronischer Zolltarif (EZT-online) nachgesehen werden. Sie werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll mit einem Abgabenbescheid erhoben.

Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind kaum spezielle Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber regelmäßig im Agrar- und Textilbereich. Welche sonstigen Waren im Einzelnen betroffen sind, kann über die Eigenrecherche des Elektronischen Zolltarifs (EZT-online) bestimmt werden.
Genehmigungsbehörden sind
  • für den Agrarbereich das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Frankfurt, Tel.: 069 1564-0,
  • und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Tel.: 061 969080.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro Warenwert

Sendungen von sehr geringem Wert – wie sie gerade im Onlinehandel häufig vorkommen - müssen jetzt ausnahmslos regulär zur Einfuhr angemeldet werden. Das bedeutet, dass auch für Kleinstsendungen immer Einfuhranmeldungen vorgenommen werden müssen. Sie sind mehrwertsteuer- und zollpflichtig.
Ab dem 1. April 2024 ist die Nutzung der Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) im Zoll-Portal für alle gewerblichen Anmelder aufgrund von EU-Vorgaben verpflichtend. Damit ist die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung durch gewerbliche Anmelder nicht mehr möglich.
Mit der internetbasierten Anwendung können
  1. Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro
  2. sowie private Geschenksendungen aus Drittstaaten mit einem Sachwert bis 45 Euro
angemeldet werden. Die IPK wird für private Sendungsempfänger sowie für Unternehmen zur Verfügung gestellt, welche nicht ATLAS-Teilnehmer sind oder Dienstleister beauftragt haben. Bei dieser Form der Zollanmeldung wird nur ein spezieller und verringerter Datensatz von den Beteiligten benötigt.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich. Die Registrierung erfolgt im Zoll-Portal mittels eines ELSTER-Zertifikats oder des elektronischen Personalausweises. Siehe auch Internetzollanmeldung für Post und Kuriere | Zoll-Portal

Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Immer:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer).
  • EsumA: das Verlassen des Ausfuhrlandes und die Ankunft in der EU ist mittels einer "Internet-Eingangs-SumA" innerhalb bestimmter Fristen anzumelden.
  • Einfuhranmeldung: Für die Abfertigung zum freien Verkehr  ist ab einem Warenwert von 1.000,00 EUR eine Internet-Zollanmeldung abzugeben.
  • Zollwertanmeldung (DV.1): notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000,00 EUR pro Sendung.
In Einzelfällen werden verlangt:
  • Ursprungszeugnisse,
  • Einfuhrerklärungen oder -genehmigungen oder Einfuhrlizenzen (insbesondere bei Agrarwaren und hochtechnischen Gütern),
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: Diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung vorzulegen.
Für eine mögliche Zollersparnis:
  • Ursprungszeugnis Form A oder REX-Erklärung (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern),
  • Waren- bzw. Freiverkehrsbescheinigungen (EUR.1, REX-Erklärung, ATR) zur Zollermäßigung bei Importen aus Ländern, mit denen Präferenz- bzw. Freiverkehrsabkommen bestehen.
Die Übereinstimmung mit deutschen und europäischen Normen ist oftmals Voraussetzung für die anschließende Verwendung von Waren im Inland. Beispiel: das CE-Kennzeichen. Über zu erfüllende Normen und Kennzeichnungspflichten informiert das LAVES Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Tel. 0441 570260. Diese Anforderungen müssen im Vorfeld mit dem Lieferanten geklärt werden.
Weitere Informationen zu den Zolldokumenten finden Sie auch unter www.zoll.de
Informationen zum zollrechtlichen Einfuhrverfahren finden Sie hier 
Haben Sie einen  S p e d i t e u r  mit dem Warentransport beauftragt? Dann sollten Sie ihm auch die Zollabwicklung anvertrauen. Alles, was er dazu braucht, ist eine Vollmacht und Ihre EORI-Nummer. Trotzdem bleiben Sie für die korrekte Abwicklung verantwortlich und müssen sich alle Verzollungsunterlagen aushändigen lassen. Auch  Z o l l d i e n s t l e i s t e r  können sich um die Abwicklung kümmern und mit Ihrem Spediteur zusammenarbeiten.